In den letzten Minuten hat sich das Bundesverfassungsgericht zusammengesetzt und die Entscheidung zum Thema Online-Durchsuchung verkündet.

Zunächst wurde verkündet, dass das Gesetz zur Onlinedurchsuchung in Nord-Rhein-Westfalen nicht rechtens ist.  Gegen das Gesetz wurde zuvor eine Verfassungsklage eingereicht, der hiermit statt gegeben wurde.

Weiterhin wurde (allgemein gesprochen) festgestellt, dass im Einzugsbereich des Grundgesetzes Online-Durchsuchungen nur in sehr seltenen und dringenden Fällen und nur nach Genehmigung eines Richters möglich sind.

Die entscheidende Neuerung des Urteils ist aber die Schaffung eines neuen Grundrechtes. Hans-Jürgen Papier (Präsident des BVVG) formulierte ein “Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.” Angriffe gegen dieses Grundrecht müssen auf verfassungsrechtlichen Grundlagen beruhen, dürfen also bisherige bestehende Grundrechte nicht verletzen.

Ich habe das Urteil gerade (eigentlich nur zufällig) auf Phoenix gesehen und mich gefragt, inwiefern das Urteil auch auf die Vorratsdatenspeicherung anzuwenden ist. Denn im Urteil wurde bspw. nicht nur von der Speicherung von Inhalten von Kommunikation gesprochen, sondern auch über die Speicherung der Umstände der Kommunikation. Und genau das letztere findet ja im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung statt, wobei bspw. der Standort des Anrufenden (bei Kommunikation mit dem Handy) und die Telefonnummer des Angerufenen (immer) abgespeichert werden.

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